Genugtuung

Wenn ein Opfer durch die Straftat besonders schwer betroffen ist, kann es eine Genugtuung durch die Opferhilfe erhalten. Die Genugtuung ist ein Schmerzensgeld und eine Wiedergutmachung für das erlittene seelische Leid. Damit leistet der Staat einen Solidaritätsbeitrag und anerkennt die schwierige Situation des Opfers oder seiner Angehörigen.

Für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung bestehen Fristen. Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an eine Beratungsstelle der Opferhilfe.

Bitte beachten Sie: Einen Antrag auf Genugtuung müssen Sie innert fünf Jahren nach der Straftat machen.
Ausnahme: Als Kind erlebten Sie eine schwere Straftat. Oder als Jugendliche. Sie können bis zum 25. Geburtstag ein Gesuch einreichen. Danach besteht kein Anspruch mehr.

Der Fachbereich Opferhilfe des Kanton Solothurn ist zuständig für die Bearbeitung von Gesuchen für die sogenannte längerfristige Hilfe und entscheidet über Genugtuungs- und Entschädigungsgesuche von Opfern und Angehörigen.

Kontakt

Tel. 062 311 86 66
E-Mail: opferberatung@ddi.so.ch