Häufige Fragen

Für wen ist die Opferhilfe da?

Die Opferhilfe berät und unterstützt alle Menschen, die in der Schweiz durch eine Straftat körperlich, psychisch oder sexuell verletzt worden sind. Auch Angehörige vom Opfer, haben Anspruch auf Opferhilfe. Weitere dem Opfer nahestehende Personen wie auch Fachpersonen können sich ebenfalls von der Beratungsstelle Opferhilfe beraten lassen.

Ich habe keine Anzeige gemacht. Habe ich trotzdem ein Anrecht auf Opferhilfe?

Ja, das Recht auf Beratung und Unterstützung besteht unabhängig davon, ob Sie eine Strafanzeige eingereicht haben, ob Sie eine Anzeige in Erwägung ziehen oder dies auf keinen Fall tun möchten.

Was ist «Soforthilfe»?

Eine schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe für Betroffene einer Straftat und deren Angehörige. Die Soforthilfe deckt die dringendsten Bedürfnisse ab, welche aufgrund der Straftat nötig sind. Sie kann zum Beispiel die Kosten für eine Schutzunterkunft, für psychotherapeutische Unterstützung, erste Abklärungen durch eine Anwältin oder einen Anwalt oder auch für die medizinische Erstversorgung übernehmen.

Was ist «längerfristige Hilfe»?

Wird nach der «Soforthilfe» weitere finanzielle Hilfe benötigt, so besteht die Möglichkeit ein Gesuch für «längerfristige Hilfe» zu stellen. Zum Beispiel für einen längeren Aufenthalt in einer Schutzunterkunft, eine Psychotherapie oder eine Vertretung durch einen Anwalt oder eine Anwältin im Strafverfahren. Die Höhe der «längerfristigen Hilfe» ist im Gegensatz zur Soforthilfe abhängig von der finanziellen Situation des Opfers. Das Gesuch für längerfristige Hilfe finden Sie auf der Website der Opferhilfe des Kantons Solothurn unter Formulare & Merkblätter.

Wir unterstützen Sie gerne und kostenlos beim Ausfüllen des Gesuchs.

Die Tat ist im Ausland passiert. Kann ich mich in der Schweiz trotzdem beraten lassen?

Ja, sofern Sie zum Zeitpunkt der Straftat und der Inanspruchnahme der Hilfe Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten.

Die Tat ist schon lange verjährt.

Das Angebot der Opferhilfe besteht unabhängig davon, ob die Straftat verjährt ist, die Täterschaft bekannt oder allenfalls bereits verstorben ist.

Erfahren meine Eltern, wenn ich mich bei euch melde?

Nein, wir unterstehen einer strengen Schweigepflicht und behandeln alle Informationen vertraulich. Beratungen sind auf Wunsch auch anonym möglich, also ohne dass Du deinen Namen nennen musst. Niemand erfährt etwas von deiner Geschichte, wenn du das nicht willst. Auch nicht die Polizei.

Es gibt eine Ausnahme: Falls du in grosser Gefahr bist und niemanden hast, der dir hilft, darf die Beratungsstelle Opferhilfe bei der Kindesschutzbehörde eine Meldung machen. In jedem Fall würden wir das vorher mit Dir besprechen.

Was kostet eine Beratung?

Die Beratung der Opferhilfe ist kostenlos.

Ich kann mir keinen Anwalt, keine Anwältin leisten.

Die Kosten für erste rechtliche Abklärungen bei einem Anwalt oder einer Anwältin (zum Beispiel zu strafrechtlichen oder versicherungsrechtlichen Fragen) können im Rahmen der Soforthilfe übernommen werden, sofern keine Leistungspflicht Dritter besteht (zum Beispiel Rechtsschutzversicherung). Zudem kann bei Bedarf abgeklärt werden, ob die Kosten einer anwaltschaftlichen Begleitung im Strafverfahren von der unentgeltlichen Rechtspflege oder von der Opferhilfe übernommen werden können.

Spielen meine finanziellen Verhältnisse eine Rolle bei der Berechnung der finanziellen Unterstützung?

Der Anspruch auf Soforthilfe besteht unabhängig von den persönlichen finanziellen Verhältnissen des Opfers. Im Gegensatz dazu ist die Höhe der «Längerfristigen Hilfe» und der «Entschädigung» abhängig von der finanziellen Situation der betroffenen Person.

Wer kann mir im Notfall helfen?

  • Polizei 117
  • Medizinische Hilfe 144
  • Kantonspolizei Solothurn 032 927 71 11
  • Frauenhaus Aargau Solothurn 062 823 86 00
  • Männerhaus «Zwüschehalt»

Entschädigung

Die Opferhilfe kann für finanzielle Schäden aufkommen, die als Folge der Straftat entstanden sind. Dies ist beispielsweise die Entschädigung von Lohnausfall oder von Fahrspesen. Auch Bestattungskosten oder Kosten für eine Hilfe im Haushalt können durch die Opferhilfe entschädigt werden, nicht jedoch Sachschäden.

Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der finanziellen Situation des Opfers.

Bitte beachten Sie: Einen Antrag auf Entschädigung müssen Sie innert fünf Jahren nach der Straftat machen.
Ausnahme: Als Kind oder Jugendliche erlebten Sie eine schwere Straftat. Sie können bis zum 25. Geburtstag ein Gesuch einreichen. Danach besteht kein Anspruch mehr.

Genugtuung

Wenn ein Opfer durch die Straftat besonders schwer betroffen ist, kann es eine Genugtuung durch die Opferhilfe erhalten. Die Genugtuung ist ein Schmerzensgeld und eine Wiedergutmachung für das erlittene seelische Leid. Damit leistet der Staat einen Solidaritätsbeitrag und anerkennt die schwierige Situation des Opfers oder seiner Angehörigen.

Für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung bestehen Fristen. Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an eine Beratungsstelle der Opferhilfe.

Bitte beachten Sie: Einen Antrag auf Genugtuung müssen Sie innert fünf Jahren nach der Straftat machen.
Ausnahme: Als Kind oder Jugendliche erlebten Sie eine schwere Straftat. Sie können bis zum 25. Geburtstag ein Gesuch einreichen. Danach besteht kein Anspruch mehr.

Sind Sie nicht sicher, ob Sie bei der Opferhilfe richtig sind?

Melden Sie sich trotzdem. Die Opferhilfe informiert Sie in jedem Fall, wer Ihnen weiterhelfen kann.

Tel. 062 311 86 66
E-Mail: opferberatung@ddi.so.ch