Entschädigung

Die Opferhilfe kann für finanzielle Schäden aufkommen, die als Folge der Straftat entstanden sind. Dies ist beispielsweise die Entschädigung von Lohnausfall oder von Fahrspesen.
Auch Bestattungskosten oder Kosten für eine Hilfe im Haushalt können durch die Opferhilfe entschädigt werden, nicht jedoch Sachschäden.

Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der finanziellen Situation des Opfers.

Bitte beachten Sie: Einen Antrag auf Entschädigung müssen Sie innert fünf Jahren nach der Straftat machen.
Ausnahme: Als Kind erlebten Sie eine schwere Straftat. Oder als Jugendliche. Sie können bis zum 25. Geburtstag ein Gesuch einreichen. Danach besteht kein Anspruch mehr.

Der Fachbereich Opferhilfe des Kanton Solothurn ist zuständig für die Bearbeitung von Gesuchen für die sogenannte längerfristige Hilfe und entscheidet über Genugtuungs- und Entschädigungsgesuche von Opfern und Angehörigen.

Kontakt

Tel. 062 311 86 66
E-Mail: opferberatung@ddi.so.ch